Baugenehmigungsfreie Wohngebäude etc.)

 

Hier geht es um diejenigen eigentlich baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben, für die in der Mehrzahl der Bundesländer anstatt einer Baugenehmigung nur die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und Pflichten vorgeschrieben ist ("Verfahren", die keine förmlichen Verwaltungsverfahren sind und auf die kein behördlicher "Bescheid" erfolgt, sondern in denen allein der Bauherr/ Veranlasser und seine Beauftragten die ordnungsmäßigkeit des Vorhabens verantworten müssen.). Die Verfahrensweise ist sind in den Bundesländern unterschiedlich benannt, z.B. in Baden- Württemberg "Kenntnisgabeverfahren", in Nordrhein- Westfalen Verfahren für "Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen". (Bis Ende 2012 war in NRW ein ähnliches Verfahren für Nutzungsänderungen, Kleingaragen und bestimmte Werbeanlagen vorgesehen. Dies gilt seit 01.01.2013 nicht mehr.)

 

So "genehmigungsfrei" ist ein Vorhaben nur unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Es handelt sich bei dem Objekt um ein Wohngebäude i. S. der LBO (nicht der BauNVO!) und/ oder ein Nebengebäude (z.B. Kleingarage) und/ oder eine Nebenanlage dazu.
  2. Zum Wohngebäude gehört nicht eine Garagenanlage > 1.000 m" Nutzfläche, für die das volle Baugenehmigungsverfahren vorgesehen ist.
  3. Es handelt sich nicht um ein Hochhaus (vgl. in NRW § 2 Abs. 3 Satz 3 BauO NRW),
  4. Die Erschließung ist gesichert,
  5. Es liegt im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes nach § 30 BauGB.
  6. Das Vorhaben entspricht  dem Bebauungsplan.
  7. Andernfalls: Es wurde auf Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde für die Inanspruchnahme von Ausnahmen Klärung herbei geführt und/ oder für die beabsichtigte(n) Abweichung(en) schriftlich Befreiung(en) gewährt.
    und (NRW):
  8. Die Gemeinde hat nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnisgabe gefordert, doch ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

 

In NRW ist es erlaubt, statt Inanspruchnahme der "Genehmigungsfreiheit" ein Baugenehmigungsverfahren zu fordern (zu beantragen, ohne Begründung), vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW. Dies wird gern in Anspruch genommen, ist aber den Vorschriften nach nicht unbedingt von Vorteil: Je nach Kommune/ zuständiger Stelle kann es sein, dass der Prüfumfang sowohl in der Prüfphase wie auch in der Bauüberwachung (dabei meist keine) identisch gering ist und der größte Unterschied in der Rechnung für die den Baugenehmigungsgebühren besteht. Bei der Beauftragung eines im Baurecht kompetenten Entwurfsverfassers und Sicherstellung einer ebenso sachkundigen Bauleitung ist das "genehmigungsfreie Verfahen" d.E. von erheblichem Vorteil - schon für die Einsparung von Genehmigungszeiten und Genehmigungsgebühren..

 

Bei Vorliegen der gesetzlich definierten  Voraussetzungen für die Nicht- Bauantrags-Pflicht (vor der Herstellung) sind diese "von Amts wegen" nach der entsprechenden Vorschrift (in NRW dem § 67 BauO NRW) zu behandeln. In NRW darf stattdessen allerdings auch ausdrücklich die Baugenehmigung beantragt werden.  

 

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Dabei erfolgt - mindestens in NRW -  meistens dennoch eine bauaufsichtliche Prüfung der Planung vergleichbar der im Baugenehmigungsverfahren - und im Vergleich mit der vereinfachten Baugenehmigung bestätigt wird auch nur die Zulässigkeit für einen Teil der öffentlich- baurechtlichen Belange! 

 

Aufgepasst:  
Die Genehmigungsfreiheit erstreckt sich nicht auf Abweichungen von Vorschriften des Planungs- oder Bauordnungsrechts. Diese sind gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen - unter Beifügung der notwendigen
Unterlagen für die Prüfung (so mindestens in NRW).

 

Siehe auch: Voraussetzungen für die Nicht-Bauantragspflicht


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Ulrike Probol 07/ 2013 für Bau-RAT